Wollte man anders entscheiden, wäre es nämlich mehr oder weniger dem Zufall – respektive der Willkür des Gesetzgebers – überlassen, wie weit der sachliche Geltungsbereich der genannten Bestimmung reicht. Jede gesetzliche Voraussetzung einer Verurteilung lässt sich nämlich sowohl materiell-, wie auch formellrechtlich ausgestalten. Selbst so klassische Anwendungsfälle wie die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens liessen sich als Prozessvoraussetzung formulieren – mit der Folge, dass der hehre Grundsatz der Unschuldsvermutung vollständig ausgehöhlt würde.