Zuzugeben ist vorab, dass Prozessvoraussetzungen nicht zur ‹Schuld› des Täters gehören und sich in Anwendbarkeit des In-dubio-Grundsatzes nicht direkt aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 EMRK (und auch nicht aus jenem von Art. 32 Abs. 1 BV) ableiten lässt. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich indes, dass sich die Unschuldsvermutung auf sämtliche (materiellen und formellen) Voraussetzungen einer Verurteilung beziehen muss. Wollte man anders entscheiden, wäre es nämlich mehr oder weniger dem Zufall – respektive der Willkür des Gesetzgebers – überlassen, wie weit der sachliche Geltungsbereich der genannten Bestimmung reicht.