In der Lehre sind die Meinungen geteilt, vorherrschend ist aber heute die Ansicht, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen anwendbar, gelte also auch für das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags. Zuzugeben ist vorab, dass Prozessvoraussetzungen nicht zur ‹Schuld› des Täters gehören und sich in Anwendbarkeit des In-dubio-Grundsatzes nicht direkt aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 EMRK (und auch nicht aus jenem von Art. 32 Abs. 1 BV) ableiten lässt.