Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht eingehend auseinandergesetzt. Es hat aber festgehalten, die Antragsfrist habe als eingehalten zu gelten, wenn keine ernsthaften Zweifel dafür vorlägen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt gewesen seien. In der Lehre sind die Meinungen geteilt, vorherrschend ist aber heute die Ansicht, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen anwendbar, gelte also auch für das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags.