RIEDO führt in seiner Studie zum Strafantrag Folgendes aus: Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK hat jede Person ‹bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig› zu gelten. Nun ist der Strafantrag im schweizerischen Recht als Prozessvoraussetzung ausgestaltet; das Vorliegen eines gültigen Strafantrages gehört deshalb nicht im engeren Sinne zum Nachweis der ‹Schuld›. Es ist deshalb unklar, ob der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch hinsichtlich der Gültigkeit des Strafantrages anwendbar ist. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht eingehend auseinandergesetzt.