22 und 48). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist folglich insoweit zuzustimmen, als eine Einstellung gemäss § 153 DE- StPO nicht zu einer Sperrwirkung im Sinne des ne bis in idem-Grundsatzes führt. 6.3 Jedoch erscheint hier mit Blick auf die Frage der Verfahrenseinstellung in der Schweiz einzig von Bedeutung, dass es – wie das Regionalgericht zu Recht festhält – an strafbaren Handlungen in der Schweiz mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit fehlt beziehungsweise solche nicht nachweisbar sind. RIEDO führt in seiner Studie zum Strafantrag Folgendes aus: