7 6.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig. Was die Beschwerdeführerin zum Strafklageverbrauch von Art. 54 SDÜ i.V.m. § 153 DE-StPO und dessen Verhältnis zu § 153a DE-StPO vorbringt, hat zwar einiges für sich. Die Kommentatoren zur deutschen Strafprozessordnung vertreten soweit ersichtlich nämlich alle die Ansicht, dass eine Einstellung nach § 153 DE-StPO – insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft sie verfügt hat – nicht zum Strafklageverbrauch führt (vgl. SCHMITT, a.a.O., N. 37 zu § 153 StPO; WESSLAU, a.a.