6. 6.1 Zielnormen: 6.1.1 Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf gemäss Art. 54 SDÜ durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.