In dem durch die Einstellungsverfügung berechtigterweise geweckten Vertrauen sei der Beschuldigte zu schützen. Den Beschuldigten über 2.5 Jahre nach den vorgeworfenen Handlungen erneut einem Strafverfahren auszusetzen, nachdem er bereits langandauernde Strafuntersuchungen und diverse Einvernahmen über sich habe ergehen lassen müssen, erscheine auch in Anbetracht des 6 Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) als stossend.