der indes eine a.A. zu vertreten scheint]). Die deutsche Staatsanwaltschaft habe sich vor der Einstellung des Verfahrens intensiv mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten auseinandergesetzt und sei nach einer umfassenden Prüfung zum Schluss gekommen, dass keine Strafbarkeit vorliege respektive das Verhalten des Beschuldigten nicht strafwürdig sei. Durch die Einstellung der Strafverfolgung sei ein endgültiger Abschluss des Verfahrens erfolgt. In dem durch die Einstellungsverfügung berechtigterweise geweckten Vertrauen sei der Beschuldigte zu schützen.