Einstellungsverfügung nach § 153a DE-StPO bezogen habe, seien die Grundsätze auf die Einstellung nach § 153 DE-StPO anwendbar. So habe ein belgisches Gericht erster Instanz (Eupen) mit Urteil vom 27. Januar 1999 einer Einstellungsverfügung einer deutschen Staatsanwaltschaft gestützt auf § 153 Abs. 1 DE-StPO die Wirkung transnationalen Strafklageverbrauchs anerkannt (dazu BEULKE, in: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Auflage 2008, N. 56 zu § 153 StPO [Anm.: der indes eine a.A. zu vertreten scheint]).