Hier habe in Deutschland eine Prüfung in der Sache stattgefunden und der Erledigungsentscheid erfolge bezüglich der Pornografie wegen Geringfügigkeit. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kind scheine es im Übrigen nach rund 2.5 Jahren müssig zu sein, Nachforschungen über den damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten bei seiner Ehefrau oder am Arbeitsplatz vorzunehmen. Dies wäre besser gleich nach der Anzeigeeinreichung gemacht worden. 5. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dem Urteil Gözütok/Brügge lasse sich in Rz. 33 Folgendes entnehmen: