In HRR-Strafrecht 8-9/2016, S. 401, stehe zudem: Eine (zumindest beschränkt) rechtskräftige Erledigungsentscheidung aus Rechtsgründen muss dann als nach einer „Prüfung in der Sache" erfolgt gelten, wenn darin eine normative Entscheidung über die generelle strafrechtliche Verfolgungswürdigkeit der betroffenen Tat zum Ausdruck kommt. Eine solche Entscheidung kann zum Beispiel zusammenhängen mit dem Zeitpunkt oder dem Ausmass der Tat (z.B. im Fall der Einstellung durch Verjährung oder wegen Geringfügigkeit). ...