1f) – man könnte von faktischer Rechtskraft sprechen – anzuerkennen. Zudem handelt es sich hier um eine Form der bewussten Nichtsanktionierung geringfügigen Unrechts durch die Staatsanwaltschaft, welche gleichfalls als staatliche Reaktion auf eine Straftat in Betracht kommt und auch eine Form der Disposition über den staatlichen Strafanspruch durch Justizbehörden darstellt und insofern auf der europarechtlichen Ebene – im Rahmen des Art. 54 SDÜ – als Freispruch angesehen werden könnte.