... Jedoch spricht vieles dafür, die befriedende Funktion der Einstellung nach § 153 I 2 StPO, die stets ,endgültig‘ gemeint ist (vgl. LR/Beulke § 153 Rn. 56; KMR/Plöd § 153 Rn. 1f) – man könnte von faktischer Rechtskraft sprechen – anzuerkennen.