So stehe in HRR- Strafrecht 4/2003, S. 71 (Besprechung des Urteils Gözütok/Brügge): Zweifelhaft bleibt nach der Entscheidung des EuGH, wie eine Einstellung nach § 153 I und Il StPO bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung – ohne jede Sanktion – zu beurteilen ist. Klar scheint, dass es auf die (fehlende) Beteiligung des Gerichts (§ 153 I 2 StPO) an der Verfügung der Staatsanwaltschaft nach Auffassung des EuGH an sich nicht entscheidend ankommen kann. ... Jedoch spricht vieles dafür, die befriedende Funktion der Einstellung nach § 153 I 2 StPO, die stets ,endgültig‘ gemeint ist (vgl. LR/Beulke § 153 Rn.