4. Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme aus, es verweise vorab auf die Begründung der Verfügung vom 7. März 2017. Darin werde in Bezug auf die Pornografie in Ziff. 13 ausgeführt, dass es kontrovers sei, ob die Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe. Es gebe in der Rechtsprechung des EuGH und in der Literatur keine einheitliche Linie. So stehe in HRR- Strafrecht 4/2003, S. 71 (Besprechung des Urteils Gözütok/Brügge):