Es scheine ausserdem, als würde das Regionalgericht die Beweislage als dünn ansehen, in dem gesagt werde, dass keine Bilder mehr vorhanden seien und nicht klar sei, was D.________ gemacht habe. Aus den E-Mails gehe aber deutlich hervor, dass diese seiner Aufforderung nachgekommen sei und sie die Handlungen im Sinne des Beschuldigten ausgeführt habe. Dadurch ergebe sich ein klares Bild darüber, zu welchen sexuellen Handlungen D.________ verleitet worden sei. Bevor die Zuständigkeit in dubio pro reo verneint werden dürfe, seien weitere Abklärungen vorzunehmen.