Es wäre gemäss der Beschwerdeführerin ein Leichtes, mittels Befragung der Ehefrau des Beschuldigten beziehungsweise mit Nachforschungen an dessen Arbeitsplatz herauszufinden, wo dieser sich am 25. Oktober 2014 aufgehalten habe. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte sich drei Tage nach dem Verschicken der E-Mails in Deutschland aufgehalten habe, ergebe keinen Hinweis über seinen Aufenthaltsort am 25. Oktober 2014. Es scheine ausserdem, als würde das Regionalgericht die Beweislage als dünn ansehen, in dem gesagt werde, dass keine Bilder mehr vorhanden seien und nicht klar sei, was D.________ gemacht habe.