Das Regionalgericht habe diesbezüglich indessen Abwägungen vorgenommen, die in diesem Verfahrensstadium noch keinen Platz hätten. Ein Verfahren könne nicht in dubio pro reo eingestellt werden, solange die nötigen Nachforschungen nicht durchgeführt worden seien, um den Sachverhalt – hier den Begehungsort – zu eruieren. Es wäre gemäss der Beschwerdeführerin ein Leichtes, mittels Befragung der Ehefrau des Beschuldigten beziehungsweise mit Nachforschungen an dessen Arbeitsplatz herauszufinden, wo dieser sich am 25. Oktober 2014 aufgehalten habe.