Da der Beschuldigte D.________ am Dienstag, den 28. Oktober 2014 in München habe treffen wollen, sei gemäss dem Regionalgericht zu vermuten, dass er sich schon am 25. Oktober 2014 in Deutschland aufgehalten habe. In dubio pro reo habe der Beschuldigte also nicht in der Schweiz gehandelt, weshalb die bernische Zuständigkeit nicht gegeben sei. Das Regionalgericht habe diesbezüglich indessen Abwägungen vorgenommen, die in diesem Verfahrensstadium noch keinen Platz hätten.