Allerdings folgere es, diesbezüglich sei die bernische Zuständigkeit nicht gegeben. Das Regionalgericht zweifle an, ob es sich bei den im Sklavinnenvertrag umschriebenen Bestrafungshaltungen um sexuelle Handlungen handle. Bei den anderen E-Mails sei unklar, von wo aus der Beschuldige mit D.________ korrespondiert und wann er sie aufgefordert habe, die Bilder von sich zu machen. Ausserdem seien die Bilder nicht mehr vorhanden, wodurch nicht geklärt sei, was D.________ gemacht und wie sie sich fotografiert habe. Gesichert seien aber eine E-Mail vom 25.Oktober 2014, 15:26 Uhr, in der der Beschuldigte D.________ aufgefordert habe, sich einen Deostift in die Vagina zu ste-