In diesen Fällen handle es sich um Einstellungen gemäss § 170 Abs. 2 DE-StPO. Somit sei tatsächlich nur der Tatbestand des Verbreitens pornografischer Schriften gemäss § 184 Abs. 1 Nr. 1 DE-StGB nach § 153 Abs. 1 DE- StPO eingestellt worden. Zur Wirkung einer Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 DE-StPO seien sich sämtliche Kommentatoren einig. Sie führe nie zum Strafklageverbrauch (statt vieler SCHMITT, a.a.O., N. 9 zu § 170 StPO). Betreffend das Verleiten zu sexuellen Handlungen erkenne das Regionalgericht richtig, dass der ne bis in idem-Grundsatz eine Verfolgung in der Schweiz nicht verbiete. Allerdings folgere es, diesbezüglich sei die bernische Zuständigkeit nicht gegeben.