1 ausgeführt, das Verhalten des Beschuldigten verwirkliche den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (gem. § 182 Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch [DE-StGB; BGBl I S. 3322]) nicht, da die Geschädigte im Tatzeitpunkt über die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verfügt habe. Nach Ziff. 2 der Verfügung sei zudem keine Strafbarkeit wegen Erwerbs beziehungsweise Besitzes jugendpornografischer Schriften (gem. § 184c Abs. DE-StGB a.F.) gegeben. Es komme die Privilegierung gemäss § 184c Abs. 4 n.F. DE-StGB zur Anwendung. In diesen Fällen handle es sich um Einstellungen gemäss § 170 Abs. 2 DE-StPO.