Auch dass eine Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO vom Geschädigten nicht angefochten werden könne, ändere nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnehmen könne und der Beschuldigte damit rechnen müsse, dass er noch einmal wegen derselben Tat verfolgt werde. In der Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 30. September 2015 sei festgehalten, dass das Verfahren gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO eingestellt werde. Es werde aber in Ziff. 1 ausgeführt, das Verhalten des Beschuldigten verwirkliche den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (gem. § 182 Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch [DE-StGB;