Dies sei bei Einstellungen gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO nicht der Fall. Da die Möglichkeit bestehe, dass das Verfahren innerstaatlich wieder aufgenommen werde, müsse der Betroffene nicht in seinem Vertrauen geschützt werden, dass er nie wieder wegen derselben Sache belangt werde. Auch dass eine Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO vom Geschädigten nicht angefochten werden könne, ändere nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnehmen könne und der Beschuldigte damit rechnen müsse, dass er noch einmal wegen derselben Tat verfolgt werde.