Eine Analogie scheide aus. Die Einstellung nach § 153a DE-StPO sei mit einer Sanktion verbunden. Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertige einen Vertrauensschutz, wie er durch die Sperrwirkung anerkannt werde (WESSLAU, a.a.O., N. 43 zu § 153 StPO). Eine Einstellung gemäss § 153a DE-StPO führe zum Strafklageverbrauch und der Beschuldigte müsse sich darauf verlassen können, dass auch kein anderer Staat das Verfahren wieder aufnehmen werde. Art. 54 SDÜ müsse gelten. Dies sei bei Einstellungen gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO nicht der Fall.