In Deutschland werde klar zwischen der Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) und der Einstellung gemäss § 153a DE-StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) unterschieden. Aus diversen Kommentaren zur DE-StPO gehe hervor, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO zurücknehmbar sei und die Strafklage nicht ver-