Wie das Regionalgericht richtigerweise anmerke, komme es bei der Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ darauf an, ob nach dem Recht des Staates, in dem ein Entscheid ergangen sei, ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Dies sei bei Einstellungen gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO nicht der Fall. In Deutschland werde klar zwischen der Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) und der Einstellung gemäss § 153a DE-StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) unterschieden.