Ein weiteres Indiz dafür, dass ein Entscheid gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, sei gemäss dem Regionalgericht, dass die Einstellung vom Geschädigten und vom Nebenkläger nicht angefochten werden könne. Das Regionalgericht komme in der Folge zum Schluss, dass eine Einstellung nach § 153 DE-StPO das Verfahren endgültig abschliesse, wodurch der Grundsatz von ne bis in idem einer erneuten Beurteilung des Sachverhaltes wegen Pornografie entgegenstehe. Dieser Ansicht könne indessen nicht gefolgt werden. Wie das Regionalgericht richtigerweise anmerke, komme es bei der Frage nach der Anwendbarkeit von Art.