Da § 153a DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, sei dies der Fall. Das Regionalgericht führe aus, dass es nicht einsehbar sei, weshalb eine Einstellung gemäss § 153a DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 DE-StPO aber nicht. Ein weiteres Indiz dafür, dass ein Entscheid gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, sei gemäss dem Regionalgericht, dass die Einstellung vom Geschädigten und vom Nebenkläger nicht angefochten werden könne.