Das Auftreten neuer Tatsachen und Beweismittel genüge jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Ob eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, scheine mithin nicht eindeutig zu sein. Das Regionalgericht stütze sich ausserdem auf einen Entscheid des EuGH (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 [Gözütok/Brügge]), in dem die Frage im Zentrum gestanden sei, ob Art. 54 SDÜ bei einer Einstellung mit Auflagen (wenn durch öffentliches Interesse geboten) gemäss § 153a DE-StPO greife. Da § 153a DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, sei dies der Fall.