2 (Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften) mangels Tatbestandsmässigkeit, also nach § 170 Abs. 2 DE-StPO eingestellt worden seien. Nur das Verbreiten pornografischer Schriften sei nach § 153 Abs. 1 DE-StPO eingestellt worden. Ob eine Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO das Verfahren nach deutschem Recht endgültig beende – also Rechtskraft erlange – werde kontrovers diskutiert. Dazu führe das Regionalgericht aus, dass eine neue Verfolgung möglich sei, wenn sich herausstelle, dass ein Verbrechen vorliege. Das Auftreten neuer Tatsachen und Beweismittel genüge jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen.