Eine rechtskräftige Aburteilung liege dann vor, wenn dem Entscheid nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen sei, Rechtskraftwirkung zukomme. In Deutschland sei das zu beurteilende Verfahren gesamthaft gemäss § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (DE-StPO; BGBl. I S. 1074, 1319), also wegen mangelnden öffentlichen Interesses und Geringfügigkeit eingestellt worden. Bei genauer Betrachtung der Einstellungsverfügung könne man aber davon ausgehen, dass die Ziff. 1 (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) und die Ziff. 2 (Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften) mangels Tatbestandsmässigkeit, also nach § 170 Abs. 2 DE-StPO eingestellt worden seien.