2 Bezüglich der Verletzung des ne bis in idem-Grundsatzes habe das Regionalgericht den Entscheid wie folgt begründet: Seit Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) für die Schweiz am 12. Dezember 2008 sei dessen Art. 54 SDÜ anwendbar, welcher besage, dass «wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf». Eine rechtskräftige Aburteilung liege dann vor, wenn dem Entscheid nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen sei, Rechtskraftwirkung zukomme.