Dagegen habe dieser Einsprache erhoben mit der Begründung, die Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden fehle und der Grundsatz ne bis in idem sei verletzt. Das Regionalgericht habe am 23. Januar 2017 zur Hauptverhandlung geladen, beschränkt auf die Fragen der Zuständigkeit und des Grundsatzes ne bis in idem. Am 7. März 2017 sei die Einstellung des Verfahrens verfügt worden. Das Regionalgericht habe das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Doppelverfolgungsverbot resp. in dubio pro reo wegen fehlenden Tatorts in der Schweiz) eingestellt.