3. Die Beschwerdeführerin vertritt folgende Auffassung: Mit Strafbefehl vom 22. November 2016 sei der Beschuldigte schuldig erklärt worden wegen mehrfacher Pornografie (durch Zugänglichmachen einer pornografischen Schrift und Versenden unzähliger E-Mails mit pornografischem Text) und sexueller Handlung mit Kind (durch Verleiten der fünfzehnjährigen D.________ zu sexuellen Handlungen in Deutschland, welche diese fotografierte und ihm Fotos davon zusandte). Dagegen habe dieser Einsprache erhoben mit der Begründung, die Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden fehle und der Grundsatz ne bis in idem sei verletzt.