In seiner Stellungnahme beantragte das Regionalgericht, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschuldigte beantragte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – vollumfänglich abzuweisen. Mit am 5. Mai 2017 eingegangenem Schreiben verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik.