1. Am 7. März 2017 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) das Stafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Pornografie und sexueller Handlungen mit Kind ein. Dagegen erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. März 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und das Regionalgericht sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen; die Kosten seien vom Kanton zu tragen. In seiner Stellungnahme beantragte das Regionalgericht, die Beschwerde sei abzuweisen.