6. Soweit der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen den Leitenden Staatsanwalt erstatten will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da sich diese nahtlos an seine bisherigen zahlreichen Vorkehren im obgenannten Sinn anreiht. Ein strafbares Verhalten des Staatsanwalts kann nicht ausgemacht werden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: