Die Vereinigung der 16 Anzeigen und damit die Erledigung in einer einzigen Verfügung waren zulässig. 4.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.