5 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verfahrensvereinigung seiner Anzeigen. Dieses Vorgehen sei unzulässig, nicht objektiv und attestiere die Voreingenommenheit und Unfähigkeit des mit der Sache befassten Staatsanwalts. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 30 StPO kann die Staatsanwaltschaft Verfahren aus sachlichen Gründen vereinigen. Mit Blick auf das unter E. 4.2 Ausgeführte lagen solche sachlichen Gründe vor. Die Vereinigung der 16 Anzeigen und damit die Erledigung in einer einzigen Verfügung waren zulässig.