Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden und auch das Obergericht ungeachtet der Anzahl der von ihm eingereichten Anzeigen und Rechtsmittel jeweils die Eingaben prüfen und nicht von vornherein auf fehlende Prozessfähigkeit schliessen. 4.3 Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit nicht abgesprochen würde, ist die Nichtanhandnahme der diversen Anzeigen rechtens. Den Akten können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die einen konkreten Verdacht gegen die angezeigten Personen begründen würden.