ferner AK 10 8 vom 18. Januar 2010). Dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Angelegenheit auf Prozessunfähigkeit geschlossen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Nichtanhandnahme ist logische Konsequenz und damit rechtens. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden und auch das Obergericht ungeachtet der Anzahl der von ihm eingereichten Anzeigen und Rechtsmittel jeweils die Eingaben prüfen und nicht von vornherein auf fehlende Prozessfähigkeit schliessen.