Dieses Verhalten führte bereits im Jahr 2008 dazu, dass ihm die damalige Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern bei Anzeigen, Ablehnungen und Rechtsmitteln, welche er im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Teufelskreis erhebt, gestützt auf den damals geltenden Art. 43 des bernischen Strafverfahrens, der per 1. Januar 2011 von Art. 106 StPO abgelöst worden ist, die Prozessfähigkeit abgesprochen hat (Entscheide AK 08 619 vom 18. Dezember 2008, bestätigt im Entscheid AK 08 701 vom 30. Dezember 2008; ferner AK 10 8 vom 18. Januar 2010).