Es ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in einem Teufelskreis gefangen ist: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeugung bestärkt fühlt, dass sich die Behörden gegen ihn verschworen hätten. Dieses Verhalten führte bereits im Jahr 2008 dazu, dass ihm die damalige Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern bei Anzeigen, Ablehnungen und Rechtsmitteln, welche er im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Teufelskreis erhebt, gestützt auf den damals geltenden Art.