Gegen die entsprechenden Verfügungen und Entscheide der Strafverfolgungsbehörden legt er ungeachtet der meist (offensichtlich) fehlenden Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und/oder Rechtsbehelfe ein. Zutreffend sind auch die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer auf jegliche ihm missliebige Verfahrenshandlungen und Entscheide jeweils umgehend mit einer Strafanzeige gegen die handelnden Behörden bzw. die Verfahrensleitung reagiere und diese diverser zum Teil fiktiver Delikte und Gesetzesverstösse bezichtige. Nicht selten weisen seine Eingaben einen ungebührlichen Inhalt auf.