Das Gutachten wurde im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens erhoben und diente somit der Klärung einer anderen als der hier interessierenden Frage, ob er mit Blick auf die hier zu beurteilenden Strafanzeigen prozessfähig ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2013/6B_470/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1). Aus den damaligen gutachterlichen Folgerungen kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren somit nichts ableiten.