Pra 83 Nr. 27] mit Hinweis auf BGE 98 Ia 324 E. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer verweist auf ein Gutachten, gemäss welchem er prozessfähig sei. Soweit er das bereits in anderen Verfahren erwähnte psychiatrische Gutachten vom 26. Oktober 2011 meint, verkennt er dessen Wirkungsbereich. Das Gutachten wurde im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens erhoben und diente somit der Klärung einer anderen als der hier interessierenden Frage, ob er mit Blick auf die hier zu beurteilenden Strafanzeigen prozessfähig ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2013/6B_470/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1).