4. 4.1 Prozessfähig ist eine Person, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Sie muss daher physisch und psychisch in der Lage sein, ihre Rechte im Strafverfahren auszuüben. Der Sache nach setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Person volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13, 14 und 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-